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„Swisscoin“ per einstweiliger Verfügung verboten?

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Neuer Wirbel um das Vertriebssystem „Swisscoin“. Ein Gründerstreit führt zu einem Verbot per einstweiliger Verfügung, gibt die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk in einer Pressemeldung bekannt.

Das Vertriebssystem „Swisscoin“ war im März 2016 angetreten, um mit einer möglichst großen Anzahl von Vertriebspartnern für den Kauf von Schulungspaketen zu Themen des Finanzmarkts zu gewinnen. Daneben sollte eine neue Kryptowährung entstehen, nämlich der sog. „Swisscoin“.

Schon früh wurde in der Network-Marketing-Szene der Umstand diskutiert, dass „Swisscoin“ augenscheinlich nicht (nur) in der Schweiz ansässig war, sondern auch über zwei Gesellschaften im sächsischen Leipzig operierte.

Bei Swisscoin verwies man seinerzeit darauf, dass der Hauptsitz von Swisscoin in der Schweiz sei und die dort ansässige Euro Solution GmbH vom Kanton Zug aus und damit nach eigener Aussage im Zentrum des sog. „Kryptovalleys“ operieren würde.

Konsequenter Weise war die schweizerische Gesellschaft Euro Solution GmbH auch bis etwa November 2016 als Verantwortliche im Impressum der Seite www.swisscoin.eu angegeben.

Gegen Ende des vergangenen Jahres? wurden der Euro Solution GmbH durch die Verantwortlichen der Leipziger Gesellschaften, welche ehemals von ihr mit Vertriebsaufgaben betraut wurden, die Kontrolle sowie jegliche Einflussmöglichkeit auf das Vertriebssystem „Swisscoin“ entzogen.

Dies erfolgte für jedermann sichtbar zunächst dadurch, dass im Impressum auf www.swisscoin.eu nunmehr eine sogenannte „Elster Tonic GmbH“ mit Sitz in Leipzig genannt wurde.

Allein: Eine solche Gesellschaft namens „Elster Tonic GmbH“ gibt und gab es nicht. Im Handelsregister findet sich lediglich eine Elstertonic UG, also eine Unternehmergesellschaft, deren Stammkapital von lediglich 60 € gerade einmal für ein Mittagessen für zwei ausreicht. Ein Vertriebsunternehmen, welches sich auf die Fahnen geschrieben hat, eine Kryptowährung mit Bitcoin-Ausmaßen generieren zu wollen, lässt sich damit jedenfalls nicht betreiben.

Von einem „Hauptsitz in der Schweiz“ auf den jeder neu registrierte Swisscoin-Vertriebspartner in einer in holprigem Englisch („canton train“) und mit zahlreichen Rechtschreib- und Grammatikfehlern verfassten Willkommensnachricht hingewiesen wurde, kann keine Rede sein. Es drängt sich im Übrigen die Frage auf, was das Vertriebssystem

„Swisscoin“ überhaupt mit der Schweiz verbindet, wenn es nur von Leipzig aus betrieben wird, dazu durch eine nachweislich nicht existierende Gesellschaft.

Hierauf, sowie auf weitere Fragen zum aktuellen Betrieb von Swisscoin blieben die Leipziger Gesellschaften ihrer ehemaligen schweizerischen Partnerin sämtliche Antworten schuldig.

Daraufhin erwirkte die schweizerische Euro-Solution GmbH mit Hilfe unserer Kanzlei gegen ihre ehemals beauftragten deutschen Gesellschaften eine einstweilige Verfügung, wonach der Betrieb des Vertriebssystems „Swisscoin“ durch andere Gesellschaften außer der für „Swisscoin“ namensgebenden schweizer Euro-Solution GmbH untersagt und die Vertriebspartnerdaten an diese herausgegeben werden müssen.

Verboten wurden auch die Nennung von nichtexistenten Gesellschaften im Impressum sowie die irreführende und unwahre Betitelung von Nichtberechtigten als „Managing Director of Swisscoin“.

Die schweizerische Gesellschaft ließ weiter dafür Sorge tragen, dass die sensiblen Daten ihrer Vertriebspartner nicht unberechtigt von Leipzig aus in die Welt verteilt und in nicht autorisierten Kanälen versickern: Die beklagten Gesellschaften sowie ihren Verantwortlichen wurde untersagt, die Daten an Dritte weiterzugeben.

Swisscoin-Vertriebspartner sollten sich fragen, ob sich die Irreführung der nichtberechtigten Gesellschaften durch falsche Angaben auf die Substanz des Vertriebssystems niedergeschlagen hat. Sind die versprochenen Provisionen vertragsgemäß ausgezahlt worden? Ist der Betrieb überhaupt ordnungsgemäß fortgeführt worden? Was passierte mit den Vertriebspartnerdaten, ist insbesondere sichergestellt, dass diese nicht in die Hände von Nichtberechtigten gelangt sind?

Die schweizerische Gründungsgesellschaft hat mit ihrem gerichtlichen Vorgehen gegen ihre ehemaligen Leipziger Partnergesellschaften und deren Hintermänner im Hinblick auf die Datensicherheit einen wertvollen Beitrag dazu geleistet, die Rechte der Swisscoin-Vertriebspartner zu wahren.

Weiteres News unter: www.mlmrecht.de

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