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eBay-Verkaufsverbot von Forever Living Products rechtmäßig

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Forever Living Products I Produktverkauf auf ebay vorerst gestoppt

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2016 – 315 O 396/15) hatte einen Sachverhalt zu bewerten, in dem die Forever Living Products Germany GmbH (Forever Living Products), ein Unternehmen aus der MLM-Branche, vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk , seinen Vertriebspartnern den Verkauf von Waren auf der Handelsplattform eBay untersagte.

Forever Living Products vertreibt deutschlandweit hochwertige Nahrungsergänzungen und Kosmetikwaren. Das Unternehmen hat in seinen Unternehmensrichtlinien u.a. geregelt, dass gegenwärtig der Vertrieb ihrer Waren durch Vertriebspartner auf der Handelsplattform eBay untersagt ist, da die Handelsplattform eBay es gegenwärtig nicht hinreichend ermöglicht, die gesamte Produktpalette in der entsprechenden Qualität abzubilden.

Ein Vertriebspartner von Forever Living Products ignorierte dieses vertragliche Verbot, so dass es nach zunächst erfolgloser Abmahnung zu einer gerichtlichen Klärung kam.

Die Hamburger Richter entschieden, dass Forever Living Products berechtigt ist, ein vertragliches Verbot der Waren auf der Handelsplattform eBay auszusprechen. Dabei urteilte das Landgericht Hamburg, dass das Plattform-Verbot zulässig sei, da es im Rahmen eines zulässigen und selektiven Vertriebssystems erfolgt und daher kein Verstoß gegen Art. 101 AEOV vorliegt.

Insbesondere stellten die Robenträger fest, dass das Vertriebssystem von Forever Living Products nicht unter das Kartellrechtsverbot falle, da Forever Living Products seine Vertriebspartner (Wiederverkäufer) anhand objektiver Gesichtspunkte nach qualitativen Kriterien auswähle und Forever Living Products nachweisen konnte, dass es jene qualitativen Anforderungen einheitlich für allein Betracht kommenden Vertriebspartner festgelegt habe und ohne Diskriminierung anwende.

Da diese Festlegung zur Wahrung der Qualität und des richtigen Gebrauches der Nahrungsergänzungen und Kosmetikwaren erfolge, sei ein solches geschlossenes Vertriebsnetzwerk nicht zu beanstanden. Nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners hat somit das Landgericht Hamburg als erstes Gericht Deutschlands entschieden, dass auch MLM-Unternehmen berechtigt sein können, ihren Vertriebspartnern den Vertrieb deren Waren auf sog. Internet-Plattformen wie eBay oder aber auch Amazon zu verbieten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der beklagte Vertriebspartner gegen das Urteil Berufung eingelegt hat und daher das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sich gegenwärtig mit dem Sachverhalt befasst.

Das MLM-Unternehmen Forever Living Products wurde wurde 1978 von Rex Maughan in Scottsdale, Arizona, gegründet. In Deutschland ist das Aloe-Unternehmen seit 1995 tätig.

Hier geht es zum Unternehmensprofil I USA

Hier geht es zum Unternehmensprofil I UK

Hier geht es zum Unternehmensprofil I Deutschland

Quelle I Schulenberg & Schenk

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